Satzung
des
Bürgerschützenverein Dorenkamp 1904 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Bürgerschützenverein Dorenkamp 1904 e.V.
und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Rheine. Der Vereinsbezirk umfasst das Gebiet zwischen
den Straßen Dutumer Straße im Norden, Lindenstraße und Tichelkampstraße im Osten,
Catenhorner Straße, Mittelstraße, Darbrookstraße, Bühnertstraße im Süden,
Eckenerstraße, Zeppelinstraße im Westen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Vereinigung der Bewohner des Stadtteils Dorenkamp zur
Pflege friedlicher Nachbarschaft sowie kameradschaftlicher Gesinnung und allgemeiner
Wahrnehmung der Interessen dieses Stadtteiles. Gemeinsame Veranstaltungen und
Ausübung des Schießsportes dienen der Werbung für das Schützenwesen und der
Nachwuchsgewinnung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige männliche Person werden. Über den
schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag hat zu enthalten den Namen,
die Bankverbindung und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann
der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab
Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Damen und Jugendliche ab 12 Jahren können zur Ausübung des Schießsportes in der
Schießgruppe des Vereins Mitglied werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht
beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Auschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem
Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder
versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Auschließungsbeschluss
mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Endet die Mitgliedschaft nicht zum Ablauf eines Geschäftsjahres, findet eine anteilige
Beitragserstattung nicht statt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Es wird ein Aufnahmebeitrag erhoben, für den das Neumitglied eine Vereinskrawatte und
eine Vereinsnadel erhält.
Mitglieder der Schießgruppe (§3 Abs. 3) sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an den Bürgerschützenverein Dorenkamp 1904
e.V. freigestellt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entgegennahme
des Berichtes der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags
sowie über die Berufung gegen einen Auschließungsbeschluss des Vorstands.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8, 9 und 10
entsprechend.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus vierzehn Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2.
Kassierer, dem 1. Beisitzer, dem 2. Beisitzer, dem 3. Beisitzer, dem 4. Beisitzer dem Pressewart, dem Generaloberst/Oberst, dem
Schießwart und dem amtierenden König.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzenden, der 1. Schriftführer und der 1.
Kassierer, jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung
eines Jahresberichts;
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 14 Amtsdauer des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass abwechselnd in geraden
Jahren der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Schriftführer, der 1. Beisitzer, der 3. Beisitzer der Pressewart und der Oberst und in ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, der 1.
Schriftführer, der 2. Kassierer, der 2. Beisitzer, der 4. Beisitzer und der Schießwart zu wählen sind.
Ausscheidende Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Alle Wahlen
sind geheim. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann auf Antrag per Handzeichen
abgestimmt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,
so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
§ 15 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Verwaltung der Vereinseinrichtungen;
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
c) Prüfung und Anweisung der Rechnungen für den Verein;
d) Aufstellung und Bekanntgabe des vollzogenen Jahresgeschäftsberichtes und
Kassenabschlusses, spätestens drei Monate nach dem abgelaufenen
Rechnungsjahr;
e) Einberufung und Leitung der Versammlung;
f) Festsetzung der Tagesordnung für die Versammlung und Einbringung von Anträgen
hierfür;
g) Führung des Mitgliederverzeichnisses;
h) die Durchführung der im Vereinsjahr anfallenden Veranstaltungen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich
oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer
Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der 1.
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands
sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter und
einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und führt das Protokoll in allen
Versammlungen sowie das aktuelle Mitgliederverzeichnis.
Der Kassierer führt das Rechnungswesen, hat jederzeit auf Wunsch des Vorsitzenden
Bericht über die Kasse zu geben, bei der Mitgliederversammlung zum Kassenbericht
Rede und Antwort zu stehen und einen Jahresabschluss vorzulegen.
Die vorhandenen Gelder sind bei einem Geldinstitut möglichst verzinslich anzulegen. Zur
Deckung laufender Vereinsbetriebskosten kann der Kassierer Beträge
eigenverantwortlich begleichen. Sonderausgaben oder Investitionen bis zu zwanzig von
Hundert (20%) der Mitgliedsbeiträge muss die Zustimmung des Vorstandes vorliegen.
Übersteigt eine Sonderausgabe/Investition die oben genannten zwanzig von Hundert
(20%), ist vorher die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. Alle
Ausgaben sind durch Quittungen zu belegen.
Die Prüfung aller Kassenunterlagen erfolgt einmal jährlich durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer. Sie haben die rechnerische Richtigkeit
der Kassenführung und die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausgaben zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16 Veranstaltungen
Der Verein führt jährlich ein Schützenfest durch. Der Termin ist möglichst auf den
flexiblen Feiertag „Fronleichnam“ zu legen. Eine Änderung ist nur durch die
Mitgliederversammlung möglich.
Weitere Veranstaltungen können je nach Bedarf durchgeführt werden.
§ 17 Königs-/Kaiserschießen
Über die Regularien des Königs-/Kaiserschießens sowie über die mit der Königs- bzw.
Kaiserwürde verbundenen Rechte und Pflichten entscheidet die Mitgliederversammlung.
Schießberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder mit einer 1-jährigen Vereinszugehhörigkeit.
§ 18 Königsgeld
Der König erhält eine Geldzuwendung (Königsgeld), deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend
für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Gleichzeitig mit der Entscheidung zur Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung
über die Aufteilung des Vereinsvermögens. Nach Ausgleich eventueller Verbindlichkeiten
soll dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Stadtteils
Dorenkamp verwendet werden. Die Sachwerte wie Fahnen, Königsketten, Degen,
Protokollbücher und sonstige wertvolle Gegenstände des Vereins fallen an die politische
Gemeinde, wo sie aufbewahrt werden sollen. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen.
Im Falle einer Neugründung des Vereins mit der gleichen Zielsetzung, hat die Gemeinde
die Sachwerte an den neu gegründeten Verein herauszugeben.
Rheine, 28. Februar 2020
Franziskus Stockmann
1.Vorsitzender