Satzung

Satzung

des

Bürgerschützenverein Dorenkamp 1904 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Bürgerschützenverein Dorenkamp 1904 e.V.

und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Rheine. Der Vereinsbezirk umfasst das Gebiet zwischen

den Straßen Dutumer Straße im Norden, Lindenstraße und Tichelkampstraße im Osten,

Catenhorner Straße, Mittelstraße, Darbrookstraße, Bühnertstraße im Süden,

Eckenerstraße, Zeppelinstraße im Westen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Vereinigung der Bewohner des Stadtteils Dorenkamp zur

Pflege friedlicher Nachbarschaft sowie kameradschaftlicher Gesinnung und allgemeiner

Wahrnehmung der Interessen dieses Stadtteiles. Gemeinsame Veranstaltungen und

Ausübung des Schießsportes dienen der Werbung für das Schützenwesen und der

Nachwuchsgewinnung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige männliche Person werden. Über den

schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag hat zu enthalten den Namen,

die Bankverbindung und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann

der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab

Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Damen und Jugendliche ab 12 Jahren können zur Ausübung des Schießsportes in der

Schießgruppe des Vereins Mitglied werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des

Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand

ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des

zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht

beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der

Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit

zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine

schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der

Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels

eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der

Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des

Auschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung

rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die

Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das

nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem

Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder

versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Auschließungsbeschluss

mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Endet die Mitgliedschaft nicht zum Ablauf eines Geschäftsjahres, findet eine anteilige

Beitragserstattung nicht statt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen

Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Es wird ein Aufnahmebeitrag erhoben, für den das Neumitglied eine Vereinskrawatte und

eine Vereinsnadel erhält.

Mitglieder der Schießgruppe (§3 Abs. 3) sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an den Bürgerschützenverein Dorenkamp 1904

e.V. freigestellt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung.

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entgegennahme

des Berichtes der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands;

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins;

5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags

sowie über die Berufung gegen einen Auschließungsbeschluss des Vorstands.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist

von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist

beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das

Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom

Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung

setzt der Vorstand fest.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann

die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden

Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens

beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher

Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,

innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen

Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur

Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen

gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder

beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht

erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand

erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten

statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll

folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die

Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei

Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung

beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf

Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von

drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks

und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8, 9 und 10

entsprechend.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vierzehn Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2.

Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2.

Kassierer, dem 1. Beisitzer, dem 2. Beisitzer, dem 3. Beisitzer, dem 4. Beisitzer dem Pressewart, dem Generaloberst/Oberst, dem

Schießwart und dem amtierenden König.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzenden, der 1. Schriftführer und der 1.

Kassierer, jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch

die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende

Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

2. Einberufung der Mitgliederversammlung;

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung

eines Jahresberichts;

5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 14 Amtsdauer des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei

Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl

des Vorstands im Amt. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass abwechselnd in geraden

Jahren der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Schriftführer, der 1. Beisitzer, der 3. Beisitzer der Pressewart und der Oberst und in ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, der 1.

Schriftführer, der 2. Kassierer, der 2. Beisitzer, der 4. Beisitzer und der Schießwart zu wählen sind.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden. Jedes

Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Alle Wahlen

sind geheim. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann auf Antrag per Handzeichen

abgestimmt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,

so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen.

§ 15 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) die Verwaltung der Vereinseinrichtungen;

b) die Verwaltung des Vereinsvermögens;

c) Prüfung und Anweisung der Rechnungen für den Verein;

d) Aufstellung und Bekanntgabe des vollzogenen Jahresgeschäftsberichtes und

Kassenabschlusses, spätestens drei Monate nach dem abgelaufenen

Rechnungsjahr;

e) Einberufung und Leitung der Versammlung;

f) Festsetzung der Tagesordnung für die Versammlung und Einbringung von Anträgen

hierfür;

g) Führung des Mitgliederverzeichnisses;

h) die Durchführung der im Vereinsjahr anfallenden Veranstaltungen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich

oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer

Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende

oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der 1.

Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands

sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter und

einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit

der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das

Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle

Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und führt das Protokoll in allen

Versammlungen sowie das aktuelle Mitgliederverzeichnis.

Der Kassierer führt das Rechnungswesen, hat jederzeit auf Wunsch des Vorsitzenden

Bericht über die Kasse zu geben, bei der Mitgliederversammlung zum Kassenbericht

Rede und Antwort zu stehen und einen Jahresabschluss vorzulegen.

Die vorhandenen Gelder sind bei einem Geldinstitut möglichst verzinslich anzulegen. Zur

Deckung laufender Vereinsbetriebskosten kann der Kassierer Beträge

eigenverantwortlich begleichen. Sonderausgaben oder Investitionen bis zu zwanzig von

Hundert (20%) der Mitgliedsbeiträge muss die Zustimmung des Vorstandes vorliegen.

Übersteigt eine Sonderausgabe/Investition die oben genannten zwanzig von Hundert

(20%), ist vorher die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. Alle

Ausgaben sind durch Quittungen zu belegen.

Die Prüfung aller Kassenunterlagen erfolgt einmal jährlich durch zwei von der

Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer. Sie haben die rechnerische Richtigkeit

der Kassenführung und die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausgaben zu prüfen und der

Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 Veranstaltungen

Der Verein führt jährlich ein Schützenfest durch. Der Termin ist möglichst auf den

flexiblen Feiertag „Fronleichnam“ zu legen. Eine Änderung ist nur durch die

Mitgliederversammlung möglich.

Weitere Veranstaltungen können je nach Bedarf durchgeführt werden.

§ 17 Königs-/Kaiserschießen

Über die Regularien des Königs-/Kaiserschießens sowie über die mit der Königs- bzw.

Kaiserwürde verbundenen Rechte und Pflichten entscheidet die Mitgliederversammlung.

Schießberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder mit einer 1-jährigen Vereinszugehhörigkeit.

§ 18 Königsgeld

Der König erhält eine Geldzuwendung (Königsgeld), deren Höhe von der

Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung

nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend

für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine

Rechtsfähigkeit verliert.

Gleichzeitig mit der Entscheidung zur Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung

über die Aufteilung des Vereinsvermögens. Nach Ausgleich eventueller Verbindlichkeiten

soll dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Stadtteils

Dorenkamp verwendet werden. Die Sachwerte wie Fahnen, Königsketten, Degen,

Protokollbücher und sonstige wertvolle Gegenstände des Vereins fallen an die politische

Gemeinde, wo sie aufbewahrt werden sollen. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen.

Im Falle einer Neugründung des Vereins mit der gleichen Zielsetzung, hat die Gemeinde

die Sachwerte an den neu gegründeten Verein herauszugeben.

Rheine, 28. Februar 2020

Franziskus Stockmann

1.Vorsitzender